Das ist eine Meldung
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Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil vom 21. September 2023 (Aktenzeichen: B 3 KR 4/22 R) über die Vergütung von Kontrastmitteln im Zusammenhang mit Sprechstundenbedarf entschieden.
Ein pharmazeutischer Großhändler hatte aufgrund vertragsärztlicher Verordnungen Kontrastmittel direkt an Vertragsarztpraxen geliefert. Die Krankenkassen hatten jedoch die Vergütung nur teilweise gezahlt, da sie Exklusivlieferverträge mit anderen Lieferanten abgeschlossen hatten. Die Klägerin argumentierte, dass sie Anspruch auf die Vergütung habe, da die Sprechstundenbedarfsvereinbarungen keine Exklusivität für diese Verträge vorsahen. Das Sozialgericht (SG) und das Landessozialgericht (LSG) gaben der Klägerin recht und verurteilten die Krankenkasse zur Zahlung. Das BSG bestätigte diese Entscheidung und stellte fest, dass die Exklusivlieferverträge keine gesetzliche Rechtsgrundlage hatten und die Sprechstundenbedarfs-vereinbarungen keine Ermächtigung für solche Verträge enthielten.
Das BSG hat offengelassen, ob und ggf. welche Folgen es für Vertragsärzte haben kann, wenn diese als Sprechstundenbedarf Kontrastmittel verordnen, ohne dabei von Krankenkassen geschlossene Rahmenverträge über Kontrastmittellieferungen beachten, wenn sie über diese als wirtschaftlichen Bezugsweg informiert worden sind, und wenn Krankenkassen, anders als vorliegend, die Kontrastmittellieferungen gegenüber dem nicht bezuschlagten Lieferanten vergüten. Dies könne nur Gegenstand einer nachgelagerten vertragsarztrechtlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung sein, der indes keine rechtlichen Vorwirkungen mit Blick auf die Lieferberechtigung und den Vergütungsanspruch nicht bezuschlagter Lieferanten zuzukommen vermögen würden.
Im Rahmen des Workshops wollen wir der Frage nachgehen, welche Auswirkungen das BSG-Urteil für die Wirtschaftlichkeitsprüfung der KVen und die Festsetzung von Regressen gegenüber Radiologen hat und ob die Krankenkassen, wie teilweise offenbar beabsichtigt, an der bisherigen Ausschreibungspraxis festhalten dürfen.
Wir bitten um Verständnis dafür, dass der Workshop ausschließlich niedergelassenen und angestellten Fachärzt:innen für Radiologie vorbehalten ist.
Die Expertenrunde:
Dr. med. Wolfram Schaeben
Facharzt für Radiologie, Radiologisches Institut Dr. von Essen Koblenz, Landesvorsitzender des Berufsverbandes der Deutschen Radiologen e.V. Rheinland-Pfalz, Mitglied im Bundesvorstand und 2. Stellvertretender Präsident des BDR
Arne Thiermann, LL.M (LSE)
Rechtsanwalt, Partner Rechtsanwälte Hogan Lovells Hamburg
Chakib Lemzouri
Leiter Gesundheitspolitik & Tender, Head of Health Policy & Tender, Prokurist, Bracco Imaging Deutschland GmbH Konstanz
Prof. Dr. Peter Wigge
Fachanwalt für Medizinrecht, Justitiar der Deutschen Röntgengesellschaft e.V. , Rechtsanwälte Wigge Münster
Wolfram Schaeben (Koblenz)
Arne Thiermann (Hamburg)
Peter Wigge (Münster)
Chakib Lemzouri (Konstanz)